Schätzung nach der Gebührentabelle in Anlage 2 GKG (bis 50.000€ Streitwert)
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Geben Sie den Streitwert ein (max. 50.000€ für diese Schätzung)
Der Gebührensatz multipliziert die Grundgebühr aus Anlage 2 GKG
Geschätzte Gerichtsgebühr—
Gebührenaufschlüsselung—
Was bedeutet das? Diese Schätzung basiert auf der Gebührentabelle in Anlage 2 GKG, multipliziert mit dem Gebührensatz der gewählten Instanz. Anwaltsgebühren und weitere Kosten sind nicht enthalten. Für Streitwerte über 50.000€ konsultieren Sie bitte die vollständige Tabelle oder einen Anwalt.
Wie funktioniert die Gerichtsgebühr in Deutschland?
Die Gerichtsgebühr für ein Zivilverfahren richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Zunächst wird anhand des Streitwerts eine Grundgebühr (einfache Gebühr) aus der Tabelle in Anlage 2 GKG ermittelt. Diese Grundgebühr wird dann mit einem Gebührensatz multipliziert, der von der Instanz abhängt.
Gebührensätze nach Instanz
In der ersten Instanz (Amtsgericht oder Landgericht) fällt die 3,0-fache Gebühr an. In der Berufung sind es 4,0, in der Revision 5,0. Ein Beispiel: Bei einem Streitwert von 5.000€ beträgt die Grundgebühr 170,50€; in der ersten Instanz zahlen Sie also 3 × 170,50€ = 511,50€.
Die Gebührentabelle in Anlage 2 GKG
Anders als in manchen anderen Ländern ist die deutsche Gerichtsgebühr keine lineare Prozentzahl, sondern eine Staffel von Festbeträgen: bis 500€ Streitwert 40€, bis 2.000€ 103€, bis 10.000€ 283€, bis 50.000€ 638€. Für höhere Streitwerte gilt die vollständige Tabelle bis 500.000€ und darüber hinaus.
Wer trägt die Gerichtskosten?
Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die gesamten Gerichtskosten. Bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine Aufteilung nach Erfolgsquote. Die Gerichtsgebühr muss die klagende Partei aber zunächst als Kostenvorschuss einzahlen, bevor das Gericht die Klage zustellt.
Prozesskostenhilfe bei geringem Einkommen
Wer die Kosten eines Rechtsstreits nicht oder nur teilweise aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114 ff. ZPO beantragen. Das Gericht prüft Einkommen und Vermögen; bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten ganz oder in Raten.
Wichtiger Hinweis zur Nutzung
Diese Schätzung deckt Streitwerte bis 50.000€ in der 1. Instanz und Berufung ab. Anwaltsgebühren nach RVG, Zustellungskosten und Auslagen für Sachverständige sind nicht enthalten. Für eine verbindliche Berechnung nutzen Sie die vollständige Anlage 2 GKG oder wenden Sie sich an einen Anwalt.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Gerichtsgebühr in Deutschland berechnet?
Nach § 34 GKG richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und wird über die Gebührentabelle in Anlage 2 GKG ermittelt. Diese Grundgebühr wird dann mit einem Gebührensatz multipliziert: 3,0 in der ersten Instanz (Amts-/Landgericht), 4,0 in der Berufung.
Sind die Gebühren nach der GKG-Tabelle Festbeträge oder ein Prozentsatz?
Es sind Festbeträge pro Streitwertstufe, kein linearer Prozentsatz. Zum Beispiel beträgt die Gebühr bis 500€ Streitwert 40€, bis 5.000€ sind es 170,50€, bis 50.000€ sind es 638€ — die Stufen werden mit steigendem Streitwert weiter (Anlage 2 GKG).
Muss ich mit weiteren Kosten neben der Gerichtsgebühr rechnen?
Ja. Zusätzlich zur Gerichtsgebühr fallen in der Regel Anwaltsgebühren nach RVG an (falls Anwaltszwang besteht oder Sie einen Anwalt beauftragen), sowie eventuell Kosten für Zeugen oder Sachverständige. Diese sind hier nicht enthalten.
Kann ich eine Gebührenbefreiung beantragen?
Bei geringem Einkommen können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114 ff. ZPO beantragen. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und gegebenenfalls die eigenen Anwaltskosten ganz oder teilweise.
Gilt diese Berechnung auch für die Berufungsinstanz?
Sie können zwischen "1. Instanz" (Gebührensatz 3,0) und "Berufung" (Gebührensatz 4,0) wählen. Für Streitwerte über 50.000€ oder besondere Verfahren (z. B. Familiensachen) sollten Sie die vollständige Anlage 2 GKG oder einen Anwalt konsultieren.